Vereinssatzung vom 20.07.2015
1. Name und Sitz
Der Verein „Hundefreunde Baindt“ mit Sitz in 88255 Baindt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
2.Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und Jugend-und Altenhilfe.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Schulungen, Aufnahme von Hunden in Not (in Einzelfällen auch Katzen), deren Unterbringung, Pflege und medizinische Versorgung. Aufgenommen werden gesunde, kranke, ausgesetzte, misshandelte und traumatisierte Hunde/Katzen aller Altersklassen aus dem In-und Ausland.
Diese Tiere werden nur an ausgesuchte, geeignete und überprüfte Personen gegen eine Schutzgebühr abgegeben.
Auch nach der Vermittlung dieser Hunde werden die neuen Besitzer beraten und betreut. Besondere Betreuung erfolgt in Fällen in denen Therapeuten die Anschaffung eines Hundes zur Entwicklungsförderung eines Kindes empfohlen haben oder nach Abgabe an alte Menschen.
Besuchsprogramme mit ausgebildeten Hunden in sozialen Einrichtungen (Altersheime, Behindertenstätten etc.) werden mit angeboten und durchgeführt.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Tierschutzhof Hallendorf e.V., Hallendorf 5 in 88690 Uhldingen/Mühlhofen.
3. Geschäftsjahr
3.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Mitglieder
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ggf.: und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts) sein.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss auch von seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4.3 Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
4.4 Fördermitglied kann werden, wer sich nicht aktiv an der Tierschutzarbeit beteiligen kann. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
5. Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
5.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2‑maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn die Zahlungsrückstände von Mitgliedsbeiträgen die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
5.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist.
6. Mitgliedsbeiträge
6.1 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden von den Mitgliedern an den Verein überwiesen. Bei Nichteinhaltung kann der Schatzmeister Mahnungen mit Mahngebühren aussprechen.
6.2 Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
7. Der Vorstand
7.1 Die Vorstandschaft
Der Vorstand setzt sich im Sinne von §26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer zusammen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
7.2 Der Vorstand und die Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand und die Vorstandschaft bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
7.3 Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen.
8. Mitgliederversammlung
8.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
9. Einberufung der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von den Mitgliedern des Vereins gemäß § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
10. Ablauf der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Ein Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
10.2 Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
10.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinszwecke und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10.4 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
10.5 Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
11. Vergütungen
11.1 Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
11.2 Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 11.1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dazu wird ein gesonderter Vertrag zwischen dem Verein und dem 1. Vorstand abgeschlossen. In diesem Vertrag wird festgelegt welche Ausgaben aus Vereinsmitteln erstattet werden dürfen.
12. Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
13. Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde am 20.07.2015 in Baindt in der ordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen.